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   VG München, 16.05.2013 - M 24 K 12.4569   

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VG München, 16.05.2013 - M 24 K 12.4569 (https://dejure.org/2013,17763)
VG München, Entscheidung vom 16.05.2013 - M 24 K 12.4569 (https://dejure.org/2013,17763)
VG München, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - M 24 K 12.4569 (https://dejure.org/2013,17763)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Auszug aus VG München, 16.05.2013 - M 24 K 12.4569
    Allerdings können Kosten nach den genannten Bestimmungen rechtmäßig nur für solche Zurückschiebungsmaßnahmen erhoben werden, die ihrerseits rechtmäßig vorgenommen worden sind (vgl. BVerwG U.v. 16.10.2012 - 10 C 6/12 - Rn. 21, NVwZ 2013, 277), wobei insoweit auf die zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung, also im Zeitraum von Dezember 2010 bis Februar 2011 geltenden Vorschriften abzustellen ist.

    Rechtsgrundlage der Sicherungshaft war im vorliegenden Fall demnach § 57 Abs. 3 i.V.m. § 62 Abs. 2 und Abs. 4 AufenthG a.F. Das Verwaltungsgericht hat dabei anlässlich der Überprüfung eines Kostenbescheides auch die Rechtmäßigkeit des amtsgerichtlichen Haftbeschlusses inzident zu überprüfen (BVerwG U.v. 16.10.2012 - 10 C 6/12 - Rn. 22, NVwZ 2013, 277).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2013 - 18 B 572/12

    Vorangehende Zurückschiebungsverfügung oder Zurückschiebungsandrohung als

    Auszug aus VG München, 16.05.2013 - M 24 K 12.4569
    Diese unmittelbar wirksame unionsrechtliche Mitteilungspflicht ist nach deutschem Recht durch die Ausländerbehörde zu erfüllen, und zwar derart, dass diese das vom Bundesamt gefertigte und an sie übersandte Mitteilungsschreiben, das eine Begründung zu enthalten hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 Buchst. e) Unterabs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO), dem Ausländer aushändigt; dabei hat die Aushändigung der Mitteilung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der durch Art. 20 Abs. 1 Buchst. e) Unterabs. 1 Satz 4 Dublin-II-VO garantierte Rechtsschutz gegen die Überstellung noch möglich ist - dies schließt eine Aushändigung erst kurz vor der Überstellung aus (vgl. OVG NRW B.v. 26.2.2013 - 18 B 572/12 - juris Rn. 47).

    Nicht streitentscheidend ist demgegenüber die von der Klagepartei betonte Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie - RückführungsRL); denn die speziellere Dublin-II-VO geht der allgemeinen Rückführungsrichtlinie vor (ebenso OVG NRW B.v. 26.2.2013 - 18 B 572/12 - juris Rn. 39).

  • LG Frankfurt/Main, 24.01.2012 - 29 T 15/12

    Abschiebungshaft, Rückführungsrichtlinie, Rückkehrentscheidung, Androhung der

    Auszug aus VG München, 16.05.2013 - M 24 K 12.4569
    Werde ein illegal eingereister Ausländer nicht in zeitlichem Zusammenhang mit seinem Grenzübertritt aufgegriffen, dürfe er erst nach Erlass einer Rückkehrentscheidung abgeschoben werden (LG Frankfurt, B.v. 24.01.2012, 2-29 T 15/12; InfAuslR 2012, 133).

    Aus diesem Grund bedürfte es selbst dann, wenn die Rückführungsrichtlinie nicht vollständig durch die Dublin-II-VO verdrängt sein sollte, weder zur Anordnung der Sicherungshaft noch zu deren Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung (ebenso LG Saarbrücken B.v. 21.3.2011 - 5 T 41/11 - NVwZ-RR 2011, 542, juris Rn. 36; a.A. wohl LG Frankfurt B.v. 24.1.2012 - 2-29 T 15/12 u.a. - InfAuslR 2012, 133, juris Rn. 6 und Rn. 8 mit Hinweis auf EuGH U.v. 28.4.2011 - C 61/11 PPU -, wo es jedoch nicht um eine Sicherungshaft, sondern um die Verhängung einer Freiheitsstrafe durch einen Mitgliedstaat allein wegen des Verstoßes gegen eine Verlassensanordnung ging - vgl. EuGH U.v. 28.4.2011 - C 61/11 PPU - Rn. 58 - 60, NJOZ 2012, 837).

  • LG Augsburg, 28.11.2011 - 52 T 3723/11

    Abschiebehaftverfahren: Anordnung der Sicherungshaft ohne Bekanntgabe des

    Auszug aus VG München, 16.05.2013 - M 24 K 12.4569
    Werde ein illegal eingereister Ausländer nicht in zeitlichem Zusammenhang mit seinem Grenzübertritt aufgegriffen, dürfe er erst nach Erlass einer Rückkehrentscheidung abgeschoben werden (LG Frankfurt, B.v. 24.01.2012, 2-29 T 15/12; InfAuslR 2012, 133).

    Aus diesem Grund bedürfte es selbst dann, wenn die Rückführungsrichtlinie nicht vollständig durch die Dublin-II-VO verdrängt sein sollte, weder zur Anordnung der Sicherungshaft noch zu deren Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung (ebenso LG Saarbrücken B.v. 21.3.2011 - 5 T 41/11 - NVwZ-RR 2011, 542, juris Rn. 36; a.A. wohl LG Frankfurt B.v. 24.1.2012 - 2-29 T 15/12 u.a. - InfAuslR 2012, 133, juris Rn. 6 und Rn. 8 mit Hinweis auf EuGH U.v. 28.4.2011 - C 61/11 PPU -, wo es jedoch nicht um eine Sicherungshaft, sondern um die Verhängung einer Freiheitsstrafe durch einen Mitgliedstaat allein wegen des Verstoßes gegen eine Verlassensanordnung ging - vgl. EuGH U.v. 28.4.2011 - C 61/11 PPU - Rn. 58 - 60, NJOZ 2012, 837).

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus VG München, 16.05.2013 - M 24 K 12.4569
    Aus diesem Grund bedürfte es selbst dann, wenn die Rückführungsrichtlinie nicht vollständig durch die Dublin-II-VO verdrängt sein sollte, weder zur Anordnung der Sicherungshaft noch zu deren Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung (ebenso LG Saarbrücken B.v. 21.3.2011 - 5 T 41/11 - NVwZ-RR 2011, 542, juris Rn. 36; a.A. wohl LG Frankfurt B.v. 24.1.2012 - 2-29 T 15/12 u.a. - InfAuslR 2012, 133, juris Rn. 6 und Rn. 8 mit Hinweis auf EuGH U.v. 28.4.2011 - C 61/11 PPU -, wo es jedoch nicht um eine Sicherungshaft, sondern um die Verhängung einer Freiheitsstrafe durch einen Mitgliedstaat allein wegen des Verstoßes gegen eine Verlassensanordnung ging - vgl. EuGH U.v. 28.4.2011 - C 61/11 PPU - Rn. 58 - 60, NJOZ 2012, 837).
  • LG Saarbrücken, 21.03.2011 - 5 T 41/11

    Haft: Entscheidung über den Haftaufhebungsantrag eines Ausländers aus einem

    Auszug aus VG München, 16.05.2013 - M 24 K 12.4569
    Aus diesem Grund bedürfte es selbst dann, wenn die Rückführungsrichtlinie nicht vollständig durch die Dublin-II-VO verdrängt sein sollte, weder zur Anordnung der Sicherungshaft noch zu deren Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung (ebenso LG Saarbrücken B.v. 21.3.2011 - 5 T 41/11 - NVwZ-RR 2011, 542, juris Rn. 36; a.A. wohl LG Frankfurt B.v. 24.1.2012 - 2-29 T 15/12 u.a. - InfAuslR 2012, 133, juris Rn. 6 und Rn. 8 mit Hinweis auf EuGH U.v. 28.4.2011 - C 61/11 PPU -, wo es jedoch nicht um eine Sicherungshaft, sondern um die Verhängung einer Freiheitsstrafe durch einen Mitgliedstaat allein wegen des Verstoßes gegen eine Verlassensanordnung ging - vgl. EuGH U.v. 28.4.2011 - C 61/11 PPU - Rn. 58 - 60, NJOZ 2012, 837).
  • VG Potsdam, 21.01.2015 - 8 K 2368/13

    Erstattungsfähigkeit, Kosten, Abschiebungskosten, Abschiebungsanordnung,

    Der Erstattungsfähigkeit von Kosten für Maßnahmen zur Durchsetzung einer Abschiebungsanordnung des Bundesamtes steht, soweit es sich um unselbständige Amtshandlungen handelt, nicht entgegen, dass eine Mitteilung nach Art. 20 Abs. 1 lit. e Satz 2 Dublin II VO unterblieben ist (entgegen VG München, Urteil vom 16. Mai 2013 - M 24 K 12.4569 -).

    Dies bleibt in der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 16. Mai 2013 - M 24 K 12.4569 -, juris) unberücksichtigt, der aus diesem Grunde nicht zu folgen ist.

  • VG München, 28.04.2021 - M 25 K 18.3432

    Heranziehung zu Kosten der Zurückschiebung

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Zurückschiebung als Realakt keiner vorhergehenden Grundverfügung bedarf (so OVG NRW, B.v. 26.2.2013 - 18 B 572/12 - BeckRS 2013, 51232), sind im Zeitpunkt der Zurückschiebung am 9. Juni 2011 die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 und 2 AsylVfG ebenfalls nicht erfüllt, da sich weder aus den Akten des Bundesamtes noch aus denen der Bundespolizei ergibt, dass die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. e) Unterabs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO vorgesehene Mitteilungspflicht, wonach der ersuchende Mitgliedstaat (hier: die Bundesrepublik Deutschland) dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats (hier: Italien) über seine Wiederaufnahme mitzuteilen hat, erfüllt wurde (vgl. OVG NRW, B.v. 26.2.2013 - 18 B 572/12 - BeckRS 2013, 51232; VG München, U.v. 16.5.2003 - M 24 K 12.4569 - BeckRS 2013, 53471).
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